- Herstellungskosten
- Herstellungswert; bilanzieller Begriff des Handels- und Steuerrechts; Maßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlich) bzw. Wirtschaftsgütern (steuerrechtlich), die ganz oder teilweise im eigenen Betrieb erstellt worden sind. Zur Ermittlung der H. muss auf die Kostenrechnung des Unternehmens zurückgegriffen werden. Dabei muss auf die unterschiedlichen Kostenbegriffsinhalte geachtet werden. Kalkulatorische Kosten ohne Aufwandsentsprechung dürfen in die H. nicht eingerechnet werden.I. Handelsrecht:Nach § 255 II HGB sind H. Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der H. dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Vertriebskosten dürfen nicht in die H. einbezogen werden.II. Steuerrecht:Steuerlich sind H. nach R 33 EStR definiert als „Aufwendungen“, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Erzeugnisses entstehen. Dazu gehören auch alle Aufwendungen, die entstehen, um ein vorhandenes Wirtschaftsgut wesentlich zu ändern, zu verbessern oder zu erweitern (⇡ Herstellungsaufwand, ⇡ Erhaltungsaufwand). Die H. setzen sich demnach zusammen aus den Materialkosten einschließlich der notwendigen Materialgemeinkosten und den Fertigungskosten (bes. den Fertigungslöhnen) einschließlich der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Sonderkosten der Fertigung. Dazu gehört auch der Werteverzehr des Anlagevermögens (⇡ Absetzung für Abnutzung (AfA)), soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. Fakultativ berücksichtigt werden können die Kosten für die allgemeine Verwaltung, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, freiwillige soziale Leistungen und soziale Einrichtungen des Betriebs und die Gewerbeertragsteuer.- Nicht einbezogen werden dürfen Einkommensteuer, Vertriebskosten einschließlich Umsatzsteuer und grundsätzlich Finanzierungskosten. Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den H. des Wirtschaftsgutes, auf dessen Herstellung er entfällt (§ 9b I EStG).- Vergleichende Gegenüberstellung der H. nach Handels- und Steuerrecht: Während nach Handelsrecht z.B. angemessene Teile der notwendigen Gemeinkosten in die H. eingerechnet werden dürfen, besteht in der Steuerbilanz eine Ansatzpflicht zu steuerlichen Vollkosten. Ursache für die unterschiedlichen Wertansätze: Zum einen stimmen Aufwand in der Handelsbilanz und Betriebsausgaben in der Steuerbilanz nicht überein (z.B. möglicherweise höhere Abschreibungsquoten, steuerlich nicht zulässige Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz), zum anderen besteht für einige aufwandsgleiche Kosten in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht, während in der Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht vorgesehen ist.III. Gegenüberstellung:Vgl. Tabelle „Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz“.
Lexikon der Economics. 2013.